Die Bundesregierung plant Änderungen am Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und hat den Entwurf für ein Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) vorgelegt. Künftig soll stärker als bisher bei jungen Menschen geprüft werden, ob sie etwa durch niederschwellige, präventive und sozialraumorientierte Angebote wie die Jugendsozialarbeit unterstützt werden können, bevor intensive und individuelle Hilfen zur Erziehung greifen müssen. Der Kooperationsverbund hat Stellung zum Gesetzentwurf genommen.
Die Stellungnahme im Wortlaut
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (KV JSA) begrüßt ausdrücklich die Intention des Gesetzgebers, die Kinder- und Jugendhilfe durch eine inklusive Ausrichtung zukunftsfest aufzustellen. Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für junge Menschen mit und ohne Behinderungen zur Reduzierung der Komplexität von Schnittstellen ist konsequent. Dennoch mahnen wir dringende Nachbesserungen an, um die Rechte junger Menschen zu wahren und eine leistungsfähige Infrastruktur zu sichern. Wir betonen dabei unser anwaltschaftliches Handeln im Interesse für junge Menschen mit geringen Chancen, die in besonderem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.
1. Finanzielle Absicherung statt fiskalischer Sparlogik
Wir kritisieren die im Entwurf skizzierten hohen Einsparungspotenziale massiv. Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe, die individuelle Beeinträchtigungen und strukturelle Barrieren ausgleichen soll, benötigt eine verlässliche und bedarfsdeckende Förderung.
Der aktuelle Ressourcenrückgang bei Trägern gefährdet den gesetzlichen Auftrag. Es darf nicht mit Kostenersparnissen durch die Umschichtung von Einzelfällen in infrastrukturelle Angebote wie die Jugendsozialarbeit gerechnet werden. Notwendig ist vielmehr eine sozialstaatsorientierte Priorisierung und Investitionen in Personal und Ausstattung, statt einer rein fiskalisch motivierten Sparlogik.
2. Differenzierung zwischen Infrastrukturvorrang und Einzelfallgerechtigkeit
Die geplante Vorrangregelung für infrastrukturelle Angebote (§ 27a Abs. 4 RefE) gegenüber den Hilfen zur Erziehung (HzE) wird von uns kritisch bewertet. Beide haben unterschiedliche Profile. Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) ist niedrigschwellig, lebensweltorientiert und basiert auf Freiwilligkeit. Sie kann die hochregulierten, intensiven und oft aufsuchenden HzE, die komplexe familiäre Problemlagen adressieren, nicht kompensieren. Eine Vorrangstellung birgt das Risiko, dass Aufgaben der HzE in die schlechter finanzierte Jugendsozialarbeit verlagert werden, was diese strukturell überfordern würde. Der Vorrang kann außerdem dazu führen, dass individuelle Rechtsansprüche ausgehöhlt werden. Zudem sind Verzögerungen durch bürokratische Vorrangprüfungen zu erwarten. Das geht zulasten der jungen Menschen und führt zu Planungsunsicherheit bei Trägern.
3. Partizipative Hilfe- und Leistungsplanung
Die Reform muss sicherstellen, dass die Planung der Hilfen die individuellen Bedarfe der jungen Menschen ins Zentrum stellt. Wir unterstützen daher ausdrücklich die Prinzipien der Partizipation und Sozialraumorientierung (§ 36 RefE), fordern jedoch, dass Träger der Jugendsozialarbeit verpflichtend von Anfang an in die Hilfe- und Leistungsplanung einbezogen werden müssen, sofern sie als Option in Betracht kommen. Für Leistungen im Rahmen der Inklusion fordern wir klare Fristen und eine regelmäßige Beteiligung der jungen Menschen an der Planung.
4. Stärkung des Jugendwohnens (§ 13 Abs. 3 RefE)
Die rechtliche Stärkung des sozialpädagogisch begleiteten Jugendwohnens begrüßen wir als wichtigen Beitrag für gelingende Übergänge. Die Entkoppelung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 schafft aus unserer Sicht Rechtsklarheit für Auszubildende und Schüler*innen. Angesichts steigender fachlicher Komplexität (z. B. bei Careleavern) im Jugendwohnen ist eine Anpassung der Personalschlüssel und Finanzierungssystematiken zwingend erforderlich, um die Qualität zu sichern.
5. Qualitätssicherung und Kooperation
Statt einer Vorrang-Nachrang-Systematik plädieren wir für eine verbindliche Verzahnung auf Augenhöhe. Bewährte Kooperation und Modelle, in denen Schule, Jugendsozialarbeit und HzE gleichrangig zusammenarbeiten, sollten als Vorbild dienen. Wir fordern zudem eine verbindliche Absicherung der Mittel für die Jugendsozialarbeit in § 79 Abs. 2 SGB VIII, um eine flächendeckende Infrastruktur zu gewährleisten.
6. Fazit
Die Strukturreform ist sinnvoll, wenn sie Barrieren abbaut und Verfahren im Sinne der jungen Menschen vereinfacht. Sie darf jedoch nicht zum Instrument fiskalisch motivierter Standardabsenkungen werden. Der individuelle Unterstützungsbedarf und die Rechte der jungen Menschen müssen stets Vorrang vor kommunalen Einsparbemühungen haben.
Als Kooperationsverbund verweisen wir über diese Stellungnahme hinaus auf die fachlichen Stellungnahmen der Einzelverbände.
