In den letzten Jahren ist eine besondere Zielgruppe der Jugendsozialarbeit deutlicher ins Blickfeld getreten: die schwer zu erreichenden jungen Menschen im Übergang von der Schule in Ausbildung und Beruf. Der Gesetzgeber hat zum 1. August 2016 einen neuen Paragraphen in das SGB II aufgenommen und damit auf aktuelle Herausforderungen im Handlungsfeld der beruflichen und sozialen Integration von schwer zu erreichenden jungen Menschen reagiert.
Bei der über den § 16 h SGB II angesprochenen jungen Menschen handelt es sich um Jugendliche und junge Erwachsene, die von den Sozialsystemen nicht (mehr) erreicht werden. Es können junge Menschen, die SGB II-Leistungen beziehen oder mit großer Wahrscheinlichkeit beziehen könnten, gefördert werden. Ihnen soll eine Unterstützung zuteilwerden, um individuelle Schwierigkeiten zu überwinden mit dem langfristigen Ziel, diese jungen Menschen in die Lage zu versetzen, eine „schulische, ausbildungsbezogene und berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden“ bzw. „Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen“.
Ein ähnliches Ziel verfolgte bereits das 2015 vom Bundesarbeitsministerium eingerichtete Pilotprogramm RESPEKT, das modellartig an 18 Standorten in Deutschland Fördermöglichkeiten für schwer zu erreichende junge Menschen erprobte und bis Ende 2018 noch durchgeführt wird.
Grundsätzlich sollten Leistungen für die Zielgruppe der schwer zu erreichenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen von der Jugendhilfe angeboten werden. So ist der § 16h SGB II auch nachrangig gegenüber vergleichbaren Jugendhilfemaßnahmen. Bevor die Angebote nach § 16 h SGB II initiiert werden, soll eine Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stattfinden. Die Umsetzung dieser Angebote ist durch eine Ausschreibung oder im Rahmen einer Projektförderung möglich. Die Träger bedürfen einer AZAV-Zulassung, um diese Förderung anbieten zu können. (Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung entweder für den Fachbereich „Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§45 SGB III) oder für den Fachbereich „Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung (Dritter Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III)
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat sich – nach Einfügen des neuen Paragraphen in das SGB II – zur Aufgabe gemacht, für eine Kooperation von Jugendhilfe und Jobcenter bei der Umsetzung des § 16h SGB II zu werben. Wegen der „doppelten“ Zuständigkeit von Jugendhilfe und Jobcenter für diese jungen Menschen wird im Rahmen einer Projektförderung eine gemeinsame Gestaltung und Finanzierung empfohlen, um der beiderseitigen Verantwortung für die jungen Erwachsenen gerecht zu werden und zu tragfähigen Projektkooperationen zu gelangen. Das Förderangebot sollte – nach Einschätzung des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit – langfristig angelegt sein (mindestens auf drei Jahre).
Veröffentlichungen des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit
Positionspapier
Das Forderungspapier „(Fast) verlorene“ Jugendliche erreichen! Was die neue Bundesregierung tun kann!“ beschäftigt sich mit notwendigen Angeboten für junge Menschen zur Überwindung der Folgen der Corona–Pandemie am Übergang Schule–Beruf.
(Fast) verlorene“ Jugendliche erreichen! Was die neue Bundesregierung tun kann . – 2021 – (300kb)
Broschüre
Der Paritätische Gesamtverband hat in Kooperation mit den sieben Bundesorganisationen der Jugendsozialarbeit und im Rahmen seiner Themenfederführung für gelungene rechtskreisübergreifende Kooperationen am Übergang von der Schule in den Beruf im Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit die Broschüre erarbeitet. Darin werden sieben Praxisbeispiele aufgegriffen und dargestellt, die für eine gemeinsame Förderung schwer zu erreichender junger Menschen durch Jobcenter und Jugendhilfe stehen.
In gemeinsamer Verantwortung – Jobcenter und Jugendhilfe fördern zusammen schwer zu erreichende junge Menschen – 2019 – 4MB
Kurzinformation
Dokumentation des Fachtages „Abgehängt oder verschwunden? Schwer erreichbare junge Menschen zwischen Jugendhilfe und Arbeitsförderung“ am 20.02.2018 in Frankfurt/Main erschienen
Informationspapier
„Information für Mitglieder im Beirat der Jobcenter über neue Möglichkeiten der
„Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher“ nach § 16h SGB II und Empfehlungen zur Umsetzung“
Informationspapier „Förderung schwer erreichbarer Jugendlicher“ – 2017 (348kB)
Arbeitshilfe
„§ 16 h SGB II im Sinne junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen“
Eine Arbeitshilfe für Träger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit
§ 16 h SGB II im Sinne junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen – 2017 (1,9MB)
Stellungnahme
„Das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – neue Chancen für junge Menschen mit Förderbedarf?“
Stellungnahme zum geplanten § 16h SGB II sowie zu weiteren jugendrelevanten Aspekten
Stellungnahme § 16h SGB II – 2016 (442 kb)
Weitere Informationen:
„Einbeziehung schwer zu erreichender junger Menschen in die Grundsicherung – eine Erfolgsgeschichte?“
IAB Studie 10/2020
Broschüre „In gemeinsamer Verantwortung Jugendhilfe und Jobcenter fördern zusammen schwer erreichbare Jugendliche“
Sammlung S. 45
Verfahrensregelungen – § 16h SGB II – Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ) – Umsetzung des § 16h SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen, 2018
Verfahrensregelungen BA – § 16h SGB II
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des §16h SGB II – Förderung schwer zu erreichender junger Menschen, 2017
Empfehlungen DV
Filmbeitrag, der drei Jugendliche zu Wort kommen lässt, die über Phasen ihres Lebens berichten, in denen ihr Leben durch Drogen, psychische Erkrankung oder Straftaten dominiert war. Sie berichten anschaulich, welche intensive und vertrauensvolle Unterstützung notwendig war, um ihnen wieder Halt und den Mut zu geben, ihr Leben wieder selbst zu gestalten.
Filmbeitrag „Dass ich wirklich Mensch bin…“