Schulbezogene Jugendsozialarbeit bietet auf Grundlage des §13 SGB VIII sozialraumorientiere, niederschwellige, passgenaue, schul- und arbeitsweltbezogene Angebote zur Förderung gesellschaftlicher Teilhabe junger Menschen. Schwerpunktmäßig wenden sich diese Angebote, die häufig auch Schulsozialarbeit genannt werden, an sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen.
Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit prüft derzeit schwerpunktmäßig das Verhältnis des neuen §13a im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zur Jugendsozialarbeit. Dieser besagt: „Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ Diese rechtliche Verankerung der Schulsozialarbeit muss die oben genannten bewährten und notwendigen Angebote der Jugendsozialarbeit sinnvoll ergänzen. Es darf nicht zu Verschiebungen kommen.
Das im Koalitionsvertrag benannte Startchancen-Programm der Bundesregierung muss an Angebote der Jugendsozialarbeit am Ort Schule und der Schulsozialarbeit anknüpfen. Denn diese Angebote richten sich an den Bedürfnissen junger Menschen mit schwierigen Startbedingungen in ihrem Lebensumfeld aus.