Gesetzliche Grundlagen

Jugendsozialarbeit ist mit dem aktuellen Kinder- und Jugendhilfegesetz seit 1991 mit dem § 13 SGB VIII als Teil der Jugendhilfe benannt, ihr zentraler Auftrag ist die gesellschaftliche Integration junger Menschen: Kinder und Jugendliche dürfen – gerade, wenn sie unter schwierigen Bedingungen aufwachsen – nicht benachteiligt und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Junge Männer und Frauen dürfen auch nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder besonderer Entwicklungs- und Lernprobleme ausgegrenzt werden. Daraus ergeben sich unterschiedlichste Anforderungen an eine individuelle und sozialräumlich ausgerichtete Förderung durch die Jugendsozialarbeit, die sich – anders als die Hilfen zur Erziehung – direkt an die jungen Menschen wenden und nicht an die Eltern.


Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendsozialarbeit liefert das Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 13 SGB VIII), das den Anspruch junger Menschen auf angemessene Förderung formuliert.

 

SGB VIII Zweites Kapitel/Leistungen der Jugendhilfe

Erster Abschnitt/Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

 

§ 13 Jugendsozialarbeit

(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

 

(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.

 

(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.

 

(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.